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COVID-19-Pandemie

Sonderregeln für europäische Gremien und SE-Verhandlungen

Änderungen für Europäische Betriebsräte, besonderes Verhandlungsgremium sowie SE- und SCE-Betriebsräte aus Anlass der COVID-19-Pandemie: Sitzungen und Beschlussfassung sind unter bestimmten Voraussetzungen nun mittels Video- und Telefonkonferenz möglich.

Am 15.05.2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung zugestimmt. Das Gesetz hat unmittelbare Auswirkung auf die Mitbestimmung. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz sind u. a. das Europäische Betriebsräte-Gesetz sowie das SE- und SCE-Beteiligungsgesetz betroffen.

Aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats nicht mehr ohne weiteres möglich. Im Rahmen der diversen Notfallgesetzgebungen der zurückliegenden Wochen hat der Gesetzgeber nunmehr auch Sonderregeln zur Teilnahme an Sitzungen und für Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht. Die Vorschriften sind bis zum 30.06.2021 befristet.

Hierzu im Einzelnen:

Europäisches Betriebsräte-Gesetz

Der neue § 41b EBRG gilt für das besondere Verhandlungsgremium, den Europäischen Betriebsrat sowie Arbeitnehmervertretungen nach § 19 EBRG. Demnach ist die Teilnahme an Sitzungen und die Beschlussfassung jeweils mittels Video- und Telefonkonferenz möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Als Dritte bezeichnet man Personen, die nicht Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Europäischen Betriebsrats sind. Außerdem darf die Sitzung nicht aufgezeichnet werden.

SE- und SCE-Beteiligungsgesetz

Die Beteiligungsgesetze für die SE und SCE haben ebenfalls eine Modifikation erfahren. Die neuen Regelungen befinden sich in § 48 SEBG bzw. § 50 SCEBG und sind wortgleich. Ebenso wie im EBRG handelt es sich ausweislich der Überschrift um „Sondervorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“. Erfasst ist ebenfalls die Beschlussfassung, die mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann sowie die Möglichkeit – im Rahmen von Unterrichtung und Anhörung – an Sitzungen digital teilnehmen zu können. Im Übrigen gilt auch hier das Verbot von Aufzeichnungen sowie das sicherzustellen ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzungen keine Kenntnis erlangen können. Sonderregeln für die Verhandlung einer Beteiligungsvereinbarung bei SE-Neugründung sind hingegen – anders als für EBR-Verhandlungen – nicht getroffen. Obwohl dies im parlamentarischen Verfahren zur Sprache kam, wurde keine entsprechende Regelung im SEBG für SE-Verhandlungen geschaffen. Folglich ist auch nicht von einem redaktionellen Versehen auszugehen.

Vorrang von Präsenzsitzungen

Die Überschrift der Normen qualifiziert diese als Sonderregelung. Diese Klarstellung ist wichtig, da Präsenzsitzungen grundsätzlich Vorrang genießen. Für die Praxis bedeutet das wiederum, dass die Sonderregel nur dort Anwendung finden soll, wo Präsenzsitzungen nicht möglich sind. Die betroffenen Gremien können demnach auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie Präsenzsitzungen/-beschlussfassungen durchführen. Sie können unter Wahrung des Abstandsgebots in größeren Räumen zusammenkommen, ihre Sitzungen und Beschlussfassungen auf unaufschiebbare Fälle beschränken oder aber bei behördlich angeordneter corona-bedingter Schließung von Betrieben und Unternehmen sich außerhalb der Betriebsstätte mit dem nötigen Abstand treffen.

Konferenzsprache und Datenschutz

Des Weiteren erscheint es sinnvoll, wenn sich die Konferenzteilnehmerinnen und -teilnehmer im Vorfeld auf eine gemeinsame Konferenzsprache verständigen. Alternativ dazu kann auch der Weg über eine Verdolmetschung gegangen werden, die vom Arbeitgeber einschließlich der Kostentragung zu gewährleisten ist. Überdies hat der Arbeitgeber auch die Einhaltung der DSGVO zu beachten, wenn er die Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt.

Besonderes Verhandlungsgremium

Verhandlungen über die Vereinbarung zur Gründung eines EBR sollten nach Möglichkeit weiterhin außen vor bleiben. Im Gegensatz zu einem existierenden EBR kennen sich die Mitglieder des besonderen Verhandlungskomitees nicht. Die gemeinsame Meinungsbildung per Video- oder Telefonkonferenz dürfte sich selbst im Falle einer Verdolmetschung schwierig gestalten. Und da die Grundvereinbarungen erfahrungsgemäß kaum jemals gekündigt werden, ist es ratsam die Verhandlungen im Rahmen der Möglichkeiten zu verschieben.

Fehlende Anpassung im SEBG

Die neue Sondervorschrift aus Anlass der COVID-19-Pandemie lässt Regelungen über die Verhandlung einer Beteiligungsvereinbarung bei SE-Gründungen außen vor. Virtuelle Verhandlungen und virtuelle Beschlussfassungen des BVG per Video oder Telefonkonferenz sind im Gesetz – anders als für den SEBR und anders als für EBR – Verhandlungen nicht vorgesehen (s.o.). Jedenfalls für die Beschlussfassung über die SE-Vereinbarung ist folglich weiterhin die Präsenzsitzung vorgesehen. Außerdem gilt für die Verhandlungen weiterhin der dafür vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten.  Dies ist allerdings mit Blick auf die Praxis nicht zufriedenstellend, da aufgrund der gegenwärtigen Pandemie Fälle denkbar sind, in denen Verhandlungen unterbrochen werden mussten. Zu überlegen ist insofern, wie es sich auf die Frist und die Beschlussfassung auswirkt, wenn das Abhalten von Verhandlungen aufgrund der Corona-Pandemie und von Kontaktbeschränkungen ausgeschlossen ist, oder wenn einzelne Mitglieder aufgrund der Pandemie nicht anreisen können und dadurch von Verhandlung und Beschlussfassung ausgeschlossen wären. Wie solche Fälle quasi faktischer Unmöglichkeit der weiteren Durchführung von Verhandlungen rechtlich zu beurteilen sind, ist derzeit ungeklärt. Denkbar ist beispielsweise, dass aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 13 Abs. 1 SEBG eine Pflicht zur Verlängerung der Frist um die Zeit der zwangsweisen Unterbrechung abgeleitet wird. Die Diskussionen dazu sind derzeit aber noch im Fluss.

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