EuGH-Verfahren zur Mitbestimmung
Ein guter Tag für die Mitbestimmung in Deutschland und in Europa
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache Erzberger entschieden, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz uneingeschränkt europarechtskonform ist. Die Politik in Deutschland und Europa sollte nun daran anknüpfen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache Erzberger entschieden, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz uneingeschränkt europarechtskonform ist. Der Kleinaktionär Konrad Erzberger hatte das angezweifelt und gegen die Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats der TUI AG geklagt. „Die deutschen Mitbestimmungskritiker – allen voran Herr Erzberger – haben heute in Luxemburg Schiffbruch erlitten. Nun steht höchstrichterlich fest: Die deutsche Unternehmensmitbestimmung ist ohne jeden Zweifel vereinbar mit dem Europarecht“, sagt dazu Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Vorstands der Hans-Böckler-Stiftung. „Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für die Demokratie in der Wirtschaft. Diese gilt es nun zu sichern und auszubauen. Der Ball liegt im Spielfeld der Politik, die auf europäischer wie auf deutscher Ebene das Erfolgsmodell Mitbestimmung an aktuelle Herausforderungen anpassen muss“, so Hoffmann.
Der Kläger Erzberger hatte argumentiert, dass der Aufsichtsrat der TUI AG rechtswidrig zusammengesetzt sei. Denn obwohl das Unternehmen eine hohe Anzahl an Auslandsbeschäftigten hat, könnten nur Inlandsbeschäftigte für den Aufsichtsrat wählen bzw. sich wählen lassen. Erzbergers Meinung nach könne das deutsche Mitbestimmungsgesetz, das – unabhängig von deren Nationalität – nur für Beschäftigte in Deutschland gilt, deshalb nicht rechtskonform angewendet werden. Der TUI-Aufsichtsrat sei daher ausschließlich mit Vertretern der Anteilseignerseite zu besetzen. Das Berliner Kammergericht hatte die Klage dem EuGH vorgelegt. Die große Kammer des EuGH hat nun dagegen klargestellt, dass die Mitbestimmung weder gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt.
EUGH-Urteil vom 18. Juli 2017
"Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer."
„Mit seiner Entscheidung hat der EuGH ein entscheidendes Signal in einem Rechtsstreit gesetzt, den der renommierte Arbeitsrechtler Professor Rüdiger Krause zu Recht eine juristische Geisterfahrt genannt hat“, sagt Dr. Norbert Kluge, Mitbestimmungsexperte der Hans-Böckler-Stiftung. „Damit ist eine akute Gefahr für die Rechte von Millionen Arbeitnehmern abgewehrt – und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in den anderen 17 EU-Ländern, in denen Beschäftigte eine gesetzlich verbriefte Mitsprache in den Leitungsgremien ihrer Unternehmen haben“, ergänzt Michael Guggemos, Sprecher der Geschäftsführung der Stiftung. „Bedenklich ist aber, dass der mutmaßliche Versuch, über europäische Rechtsprechung die Partizipation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuhebeln, so weit kommen konnte. Das zeigt: Auch auf europäischer Ebene besteht dringender Bedarf, die demokratischen Rechte am Arbeitsplatz klarzustellen und zu stärken.“
Nach Analyse der Mitbestimmungsexperten hat das Verfahren vor dem EuGH dafür wichtige Voraussetzungen geschaffen. So hat etwa die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Arbeitnehmermitbestimmung ausdrücklich als wichtiges politisches Ziel hervorgehoben. Die Kommission hatte sogar betont, dass „jede daraus möglicherweise resultierende Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern… durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden (kann), das System der Mitbestimmung und dessen soziale Ziele zu schützen.“ In diesem Zusammenhang hatte die Kommission zudem darauf verwiesen, dass sie „die soziale Dimension des europäischen Projekts zu einer Priorität ihrer Arbeit gemacht“ habe.
„Mitbestimmungsbefürworter in Deutschland und in ganz Europa können sich nun ermuntert fühlen, diese positive Linie fortzuziehen“, sagt Michael Guggemos. Das bedeute auch: „Jede neue Unternehmensrichtlinie aus Brüssel muss eine befriedigende Lösung für europäische Beteiligungsstandards zum Schutz nationaler Mitbestimmungssysteme aufweisen.“ Daran müsse sich auch das angekündigte „Company Mobility Package“ der EU-Kommission messen lassen, wenn es europäische Regeln für die grenzüberschreitende Fusion und Aufspaltung von Unternehmen ankündigt.
Weiterführende Informationen
-
EuGH-Pressemitteilung vom 18. Juli 2017 (pdf)
-
Schlussantrag des EuGH Generalanwalts (04.05.2017)
-
Pressemitteilung EuGH: Schlussantrag des Generanwalts (4.5.2017)
-
"Europäische Kommission - Erklärung vor dem EuGH" (PM vom 24.1.2017)
-
Beitrag im Magazin Mitbestimmung zur Anhörung vor dem EuGH
-
"Mitbestimmung: Große deutsche Errungenschaft“ (DGB-Vorsitzender Reiner Hoffmann und BDA-Präsident Ingo Kramer im Handelsblatt, 26.9.2016)
-
Arbeitnehmerbeteiligung in Europa: Neue Perspektiven oder drastische Einschränkung durch den EuGH? (PM vom 22.9.2016)
-
HBS Digital Press Pack (EN)
-
Mitbestimmung
„Europa braucht die Stimme der Arbeit“
-
Video-Interviews
"Mitbestimmung ist in Europa weit verbreitet"
Mitbestimmung mit EU-Recht vereinbar?
Lasse Pütz und Sebastian Sick (2017): Juristische Kommentierung zu den Schlussanträgen des Generalanwalts im Verfahren Erzberger/TUI. Mitbestimmungs-Report 34
Bernhard Johann Mulder (2017) The law concerning the election of employees 'representatives in company bodies. Report in light of the CJEU case Konrad Erzberger v TUI AG, C 566/15. Mitbestimmungs-Report Nr. 29
Rüdiger Krause (2016): Die Stellungnahme der EU-Kommission zum TUI-Fall - Ein kritischer Kommentar. Mitbestimmungs-Report 23
Lasse Pütz und Sebastian Sick (2015): Nagelprobe EuGH - Mitbestimmung untergraben oder festigen? - EuGH prüft europarechtliche Konformität der deutschen Mitbestimmung. Mitbestimmungs-Report 17