Monitor EU-Wirtschaftsrecht / I.M.U. Policy Brief
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsregulierung
Die Transparenzpflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit sollen im Omnibus-Verfahren reduziert werden. Änderungen an CSRD, ESRS, CSDDD und EU-Taxonomie sind geplant. Unser Positionspapier formuliert Anforderungen an eine effektive Nachhaltigkeitsregulierung aus Arbeitnehmerperspektive.
Der europäische Green Deal und die UN-Nachhaltigkeitsziele erfordern eine umfassende und rasche Transformation der Wirtschaft. Die Nachhaltigkeitsregulierung unterstützt diesen Wandel, indem sie Transparenz in Bezug auf nicht finanzielle Informationen fordert, die sowohl ökologische als auch soziale Verantwortung umfassen.
Mit der Omnibus-Initiative strebt die EU nun umfangreiche bürokratische Entlastungen, unter anderem im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung, an. Die geplanten Änderungen sollen weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD/ESRS), Sorgfaltspflichten (CSDDD) und EU-Taxonomie umfassen.
Die Kürzung und Verschiebung von Berichtspflichten könnte jedoch zu einer Verschlechterung der Transparenz führen, die Qualität und Effektivität der Berichterstattung beeinträchtigen und damit die politischen Klimaziele gefährden.
Das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung hat in einem Positionspapier Anforderungen an die europäische und nationale Nachhaltigkeitsregulierung formuliert, die den Anspruch einer beteiligungsorientierten, praxistauglichen und zielgerichteten Umsetzung verfolgen.

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsregulierung
Daniel Hay, Alexandra Schädler, Navid Armeli, Maxi Leuchters und Sebastian Sick
Policy Brief I.M.U. Nr. 9
Düsseldorf: Februar 2025, 7 Seiten
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsregulierung
- Es muss eindeutig festgelegt werden, dass Arbeitnehmer*innenvertretungen bereits während der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte verpflichtend einbezogen werden. Daher ist entscheidend, dass im Rahmen der nationalen Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) Richtlinie in § 289b Abs. 6 des HGB-E gesetzlich präzisiert wird, dass die „zuständige Ebene“ (anstelle „geeignete Ebene“) der gesetzlichen Arbeitnehmer*innenvertretung unterrichtet und angehört wird.
- Die Belange der eigenen Belegschaft und der Beschäftigten in der Lieferkette sind zwangsläufig und in jedem Unternehmen als wesentlich anzusehen. Daher sollte die Berichterstattung zu den Standards ESRS (European Sustainability Reporting Standards) S1 (Standard für die eigene Belegschaft) und ESRS S2 (Standard für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette) zwingender Bestandteil der Berichtspflicht unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse sein.
- Es ist von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass Arbeitnehmer*innen vertretungen an allen Schritten der Wesentlichkeitsanalyse beteiligt werden. Daher sollte im deutschen Gesetzestext zur Umsetzung der CSRD festgeschrieben werden, dass Gewerkschaften sowie Beschäftigte und ihre Vertreter*innen als Stakeholder in den gesamten Prozess der Wesentlichkeitsanalyse einbezogen werden müssen.
Anforderungen an geplante Anpassungen
- keine Schwächung der Berichtspflichten nach LKSG durch die Wahl der Berichterstattung und Beibehaltung der Kontrollfunktion durch das BAFA
- Verwendung einheitlicher Definitionen, da dies sowohl zu einer Entlastung der Ersteller*innen als auch Nutzer*innen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beitragen kann
- zeitnahe Veröffentlichung praxisorientierter Leitlinien und frei verfügbarer Datenbanken, um insbesondere Erstanwender*innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entlasten
- keine zusätzlichen Belastungen für Unternehmen bei der Einführung sektorspezifischer Standards
- keine weitere Reduzierung der Datenpunkte, da dies nicht zu einer weiteren Entlastung der Unternehmen führen würde