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Gefahr auch für Mitbestimmung

EuGH billigt Sitzverschiebung zur Steuervermeidung

Ein aktuelles EuGH-Urteil stärkt die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen. Die beunruhigende Erkenntnis: Gesellschaften müssen lediglich ihre Postanschrift in einem anderen EU-Mitgliedstaat anmelden, um den Unternehmenssitz zu verlagern.

Im konkreten Fall geht es um Polbud, ein polnisches Unternehmen, das den eingetragenen Sitz nach Luxemburg verlegt hat – aus Gründen der Steuerersparnis. Polen wollte die Austragung aus dem polnischen Firmenregister verweigern, da das Unternehmen nicht liquidiert wurde. Die Unternehmenszentrale, die Betriebe und die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit blieben in Polen. Trotzdem: Der EuGH erklärte das Vorgehen der polnischen Regierung für EU-rechtswidrig. Mit dem Urteil droht sich ein negativer Trend noch weiter zu verstärken. In der EU-Kommission wurde das Urteil positiv aufgenommen. Durch das „Unternehmenspaket“, das im Jänner 2018 Reformen des europäischen Gesellschaftsrechts vorstellen soll, drohen weitere Gefahren.

Die europäischen Gewerkschaften rufen die Kommission daher dazu auf, umzudenken und rechtsmissbräuchliche Praktiken zu stoppen. Die Niederlassungsfreiheit darf nicht dazu missbraucht werden, Briefkastenfirmen in ganz Europa zu gründen, um Mitbestimmungsrechte auszuhebeln und Steuern zu minimieren.

Risiken für Mitbestimmung und weitere Standards im Gesellschaftsrecht

Studien belegen, dass bereits jetzt viele Unternehmen Schlupflöcher zur Vermeidung der Mitbestimmung nutzen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und der bisherigen Rechtsetzung der EU ergeben. Aktuell ist besonders Deutschland davon betroffen, ein Land mit einem ähnlichen Mitbestimmungssystem wie Österreich. So entziehen sich dort nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung derzeit fast 100 Unternehmen durch die Nutzung einer ausländischen Rechtsform den deutschen Mitbestimmungsgesetzen. Betroffen davon sind insgesamt mehr als 300.000 Beschäftigte. Tendenz steigend.

Mindestens weitere 50 Unternehmen mit mehr als 150.000 Beschäftigten in Deutschland nutzen die Regelungen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), um einen Zustand ohne oder mit wenigen Mitbestimmungsrechten einzufrieren. Auch die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen bietet Raum zur Vermeidung und Schwächung von Mitbestimmung.

Kommission gefordert: Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung

Der EU-Kommission muss klar sein: Jede neue Richtlinie im Gesellschaftsrecht birgt weitere Risiken für die Umgehung der ArbeitnehmerInnenmitbestimmung solange keine Rahmenrichtlinie für die Mitbestimmung existiert. Europäische Mindeststandards sind dringend notwendig.

Im geplanten Unternehmenspaket ist auch eine Richtlinie zur Sitzverlegung vorgesehen. Je nach Ausgestaltung wäre beispielsweise denkbar, dass mitbestimmte Unternehmen ihren Satzungssitz in einen EU-Staat ohne Mitbestimmung verlegen und die Mitbestimmung damit einfach „abstreifen“. Faktisch könnte sich jedes Unternehmen aussuchen, ob es die Mitbestimmungsgesetze anwendet oder nicht.

Rechtssicherheit muss im Vordergrund stehen

Das Gesellschaftsrecht darf nicht als Vehikel für sogenanntes Forum-Shopping und den Wettbewerb nach unten bei sozialen Standards missbraucht werden. Die EU-Kommission muss im Rahmen ihres Gesellschaftsrechtspakets sicherstellen, dass die Mitbestimmungsrechte der ArbeitnehmerInnen gesichert sind. Es darf nicht zur Möglichkeit einer Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz kommen, vielmehr ist der Gleichlauf der Sitze sicherzustellen.

Konsumenten und Beschäftigte müssen wissen, mit wem sie Verträge schließen und wem gegenüber sie ihre Rechte im Ernstfall geltend machen müssen. Anderenfalls sind der soziale Frieden und die Demokratie in der Wirtschaft ernsthaft gefährdet. Und Geldwäsche und Steuerhinterziehung würden begünstigt. EuGH-Urteil: Rechtsmissbräuchliche Sitzverschiebung zur Steuervermeidung wird gebilligt

Der Beitrag ist auf der Website des ÖGB Europabüros unter dem Titel "EuGH-Urteil: Rechtsmissbräuchliche Sitzverschiebung zur Steuervermeidung wird gebilligt“ erschienen. Der informative Newsletter des Europabüros kann hier abonniert werden.

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