Unternehmensführung und Mitbestimmung
Neue Entwicklungen in der Corporate Governance: Fortschritt für die Nachhaltigkeit oder Geschenke an Investoren?
Die gesellschaftliche, wirtschaftliche und digitale Transformation ist im vollen Gange. Klimawandel, Digitalisierung sowie politische Radikalisierung und Demokratiefeindlichkeit sind treibende Kräfte, die unsere Gegenwart und auch die Zukunft maßgeblich beeinflussen werden. Um die großen Themen zu meistern, sollte man nicht allein auf die Investoren setzen. Die zweite EU-Aktionärsrechterichtlinie und der neue Deutsche Corporate Governance Kodex haben Chancen versäumt. Die Arbeitnehmerbeteiligung sollte als zentrales Element guter Corporate Governance europaweit gestärkt werden.
Kürzlich wurde das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verabschiedet. Es stärkt die Hauptversammlung im Bereich der Vorstandsvergütung. Außerdem wurde der neue Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen. Nachhaltigkeit ist hier ein Kernthema. Angesichts des immer stärkeren Einflusses von Investoren gerät der Fokus jedoch schnell auf „nachhaltiges Investment“ und Langfristigkeit. Aus Arbeitnehmersicht ist es ein Erfolg, dass nach § 87 Abs. 1 Aktiengesetz die Vorstandsvergütung nicht nur langfristig, sondern ausdrücklich auch nachhaltig orientiert sein muss. Auf diese Weise werden Anreize gesetzt, um Entwicklungen hin zu mehr sozialer und ökologischer Verantwortung (und CSR) zu stärken.
Zugleich ist allerdings die Balance der Unternehmensverfassung in Deutschland in Gefahr: Die EU-Aktionärsrechterichtlinie verlagert Entscheidungskompetenzen hin zu Investoren und weg vom mitbestimmten Aufsichtsrat – eine Machtverschiebung. Die Rechte der Hauptversammlung werden gestärkt, indem den Aktionären ein unabdingbares Recht auf ein „Say on Pay“ (Abstimmung über die Vorstandsvergütung) gegeben wird. Der Aufsichtsrat ist zwar nach wie vor verantwortlich für die Vergütungs- und Personalentscheidung, aber seine Entscheidungsautonomie wird geschwächt. Immerhin beschränkt der deutsche Gesetzgeber das „Say on Pay“ grundsätzlich auf ein beratendes Votum der Hauptversammlung (vgl. Sick 2017).
Die Schwächung des Aufsichtsrats und die formale Stärkung der Nachhaltigkeit sind zwei im Ergebnis widersprüchliche Entwicklungen. Sie verdienen besondere Beachtung.
Investoren gegen Aufsichtsrat: Gefahr für die Balance in der Corporate Governance
Problematisch ist die fortschreitende Machtverschiebung zugunsten der Investoren und zu Lasten des mitbestimmten Aufsichtsrats (vgl. dieser Beitrag). Auch der neue DCGK hat zu einseitig die Investoreninteressen im Blick. Die angelsächsisch geprägten Diskussionen um Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und Professionalisierung vernachlässigen, dass der Aufsichtsrat im dualistischen System institutionell bereits getrennt und unabhängiger vom Vorstand aufgestellt ist – anders als das monistische Board. Demokratische Interessenvertretung im Aufsichtsrat – eine Grundidee der deutschen Corporate Governance – wird in Frage gestellt, wenn ein interessenloser Berufsaufsichtsrat zum Anhängsel von Investoren zu werden droht. Auch die 2017 eingeführte Empfehlung zu regelmäßigen Gesprächen des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Investoren verstärken diese Tendenz (vgl. Pütz/Sick 2017; Jerchel 2017). Weiterhin sind die neuen Regelungen zu den Voten der Hauptversammlung über Vergütungsbericht und Vergütungsstruktur rechtlich lediglich beratend, haben aber faktisch eine bindende Wirkung für den Aufsichtsrat. Welches Unternehmen wird ein ablehnendes Votum der Aktionäre ignorieren können, wenn auf der Hauptversammlung die Nichtentlastung droht? Die Aktionäre haben dadurch einen Hebel, der über den Umweg der Anreizsysteme in Vergütungssystemen weit in die operative Geschäfts- und Personalpolitik durchgreift.
Hinzu kommt der Systembruch, dass nun erstmals ein verbindliches Votum der Hauptversammlung über die Maximalvergütung möglich ist. So sind rechtliche Probleme für den Aufsichtsrat programmiert. Die Stärkung der Hauptversammlung ist das Gegenteil von einem klaren Bekenntnis zu einem starken mitbestimmten Aufsichtsrat als Garant für Nachhaltigkeit und Stabilität in Unternehmen. Sie kippt Wasser auf die Mühlen aktivistischer Aktionäre – mit kurzfristigem Profitziel und ohne langfristige Unternehmensinteressen. Der DGB forderte hingegen eine qualifizierte Mehrheit im Aufsichtsrat bei Vergütungsentscheidungen und die Verpflichtung zu Obergrenzen in Relation zur Beschäftigtenvergütung. So wären Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter mit ihrem stärkeren Interesse am langfristigen Bestand des Unternehmens und dem Erhalt der Arbeitsplätze in die Position versetzt worden, eine vergütungsregulierende Rolle geltend zu machen. Der Aufsichtsrat ist nun doch einer immer stärkeren Einflussnahme ausgesetzt – verstärkt durch pauschale „one size fits all“-Checklisten von Investoren und Stimmrechtsberatern. Deshalb ist auch die von Investoren geforderte Verkürzung der Amtszeit von Aufsichtsräten auf drei Jahre (z. B. die Voting Guidelines von ISS) problematisch. Sie unterwandert die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsarbeit weiter und steht gegen Nachhaltigkeit und Langfristigkeit in der Unternehmensführung.
Fortschritt für Nachhaltigkeit oder zahnloser Tiger?
Nunmehr ist in § 87 Abs. 1 AktG festgeschrieben, dass Vergütungsanreize bei börsennotierten Unternehmen langfristig und nachhaltig auszurichten sind. Das ist ein unerwarteter Fortschritt und ein klarer Erfolg aus der parlamentarischen Beratung, wohingegen der Referentenentwurf den Begriff der Nachhaltigkeit gegen den der Langfristigkeit austauschen wollte. Es ist gut, dass Nachhaltigkeit, Corporate Social Responsibility (CSR) und Gemeinwohlbelange stärkere Bedeutung für die Unternehmensführung erlangen. Nachhaltigkeit ist nicht auf soziale und ökologische Aspekte begrenzt, sondern ist im Sinne der CSR weiter zu verstehen. Man kann sie als eine formale Stärkung des pluralistischen Unternehmensinteresses in der Unternehmensführung verstehen. Insofern wäre es konsequent, eine generelle Präzisierung des § 76 Abs. 1 AktG hinsichtlich des pluralistischen Unternehmensinteresses im Sinne von Arbeitnehmer- und Stakeholder-Interessen vorzunehmen. Diesen Weg hat man ja bereits bei der Vergütung und der CSR-Berichterstattung eingeschlagenen (vgl. Schubert 2020, S. 212 ff.).
So erfreulich die Aufnahme von Nachhaltigkeitszielen im Gesetz und im neuen DCGK ist, so enttäuschen die einzelnen Vorgaben allerdings, weil sie unkonkret bleiben. Gerade der Kodex fällt mit seinem halbherzigen Hinweis in der Präambel hinter die aktuelle Diskussion von CSR und entsprechende Regelwerke zurück. Es fehlt eine Empfehlung zu CSR-bezogenen Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI). Wo die Vorgaben konkret werden könnten – z. B. bei der Berücksichtigung des vertikalen Vergütungsvergleichs von Managern und Arbeitnehmern (Manager to worker pay ratio) – bleiben sie vage. So überlässt man die Bewertung der Nachhaltigkeit letztendlich dem Kapitalmarkt.
Wenn Aufsichtsräte die neue Nachhaltigkeitsvorgabe in § 87 AktG ernst nehmen, sollten sie zumindest konsequent nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-KPI wie z. B. Mitarbeiterzufriedenheit wirksam in die Vergütungsstrukturen einbauen. Ein weiterer Weg wäre es, nachhaltigkeitsorientierte Leistungsziele direkt in den Vorstandsverträgen zu verankern. Die Gefahr ist allerdings, dass die Gestaltungsmacht der Aufsichtsräte aufgrund der Machtverschiebung gering bleibt und die Regelungen so lediglich als Türöffner für die Investoren herhalten.
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Fazit
Die gesellschaftliche, wirtschaftliche und digitale Transformation ist in vollem Gange. Klimawandel, Digitalisierung sowie politische Radikalisierung und Demokratiefeindlichkeit sind treibende Kräfte, die unsere Gegenwart und auch die Zukunft maßgeblich beeinflussen werden. Um die großen Themen zu meistern, sollte man nicht allein auf die Investoren setzen. Es bleibt zu hoffen, dass das Primat der Nachhaltigkeit – die materiellrechtliche Stärkung – auch Niederschlag in der Praxis findet. Das ARUG II und der neue Kodex haben diesbezüglich Chancen versäumt. Denn schwächere Aufsichtsräte sind für die Zukunft kontraproduktiv. Nur mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der Wandel gelingen. Sie sind das demokratische Bindeglied zur Gesellschaft und stehen gerade mit ihrem Interesse am Erhalt von Arbeitsplätzen, Erwerbsmöglichkeiten und Unternehmen in einer gesunden Umwelt für Nachhaltigkeit. Deshalb sollte die Arbeitnehmerbeteiligung als ein zentrales Element guter Unternehmensführung europaweit im Rahmen der Corporate Governance gestärkt werden.
Literatur
Jerchel, Kerstin (2017): Kein Aufgabenfeld für Mitglieder in Aufsichtsräten
Pütz, Lasse / Sick, Sebastian (2016): Kodex Kommission enthält kritische Punkte
Schubert, Claudia (2020): Das Unternehmensinteresse – Maßstab für die Organwalter von Aktiengesellschaften
Sick, Sebastian (2017): Gefahr für die Balance: Say on Pay nach der Aktionärsrechterichtlinie aus Sicht der Arbeitnehmer, in: Audit Committe Quaterly III/2017, S. 22.
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